Regelung in der DGUV Regel 108-003
Rutschhemmklasse R9 - R13
Rutschhemmklassen R9 - R13
Regeln der DGUV für den Rutschschutz von Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen in Deutschland
In Deutschland ist der Rutschschutz streng geregelt. Die Regeln finden sich in den DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Regelwerk 108-003. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überbrlick über dieses Regelwerk.
Für alle Untergründe geeignet: Holz, Metall, Beton, Glas, Fliesen, Granit, Stein, Linoleum, Estrich, Aluminium. Beständig gegen Laugen, Säuren, Öle und Fette, Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe & Salzwasser, Lösungsmittel & Chemikalien.

Zusammenfassung der DGUV Regeln für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Im Dokument "DGUV Regel 108-003" werden die Anforderungen an Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr behandelt. Es wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben und zuletzt im Oktober 2003 aktualisiert.

Anwendungsbereich:
Die Regel gilt für Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege, die durch gleitfördernde Stoffe (z.B. Fett, Öl, Wasser) rutschgefährdet sind. Sie umfasst die Auswahl und Gestaltung von Bodenbelägen sowie organisatorische Maßnahmen.
Rutschhemmende Fußböden:
Fußböden müssen rutschhemmend sein, um Unfälle zu vermeiden. Die Rutschhemmung wird durch das Begehungsverfahren auf einer schiefen Ebene geprüft und in Bewertungsgruppen (R9 bis R13) eingeteilt.
Prüfung und Bewertung:
Die Rutschhemmung wird durch das Neigungswinkelverfahren nach DIN 51 130 geprüft. Die Bewertungsgruppen R9 bis R13 geben den Grad der Rutschhemmung an, wobei R9 den geringsten und R13 den höchsten Anforderungen entspricht.
Verdrängungsraum:
In Bereichen mit hoher Rutschgefahr ist ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehfläche erforderlich, um gleitfördernde Stoffe aufzunehmen. Dieser wird mit "V" und einer Kennzahl für das Mindestvolumen (z.B. V4) gekennzeichnet.
Reinigung und Pflege:
Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. Regelmäßige Reinigung ist notwendig, um die Rutschhemmung zu erhalten. Reinigungs- und Pflegemittel dürfen die Rutschhemmung nicht beeinträchtigen.
Organisatorische Maßnahmen:
Arbeitsplätze und -abläufe sollten so gestaltet sein, dass möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Boden gelangen. Geeignetes Schuhwerk ist wichtig, um Sturzunfälle zu vermeiden.
Weitere Anforderungen:
Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen und müssen den betrieblichen Belastungen standhalten. In Eingangsbereichen sollten Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer vorhanden sein.
Das Dokument enthält detaillierte Tabellen zur Zuordnung von Arbeitsräumen und -bereichen zu den Bewertungsgruppen der Rutschgefahr und den erforderlichen Verdrängungsräumen. Es bietet umfassende Richtlinien zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit in rutschgefährdeten Bereichen.
Zur Einsicht des vollständigen Dokumentes klicken Sie bitte unten auf das Bild oder auf diesen link: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Regeln/108-003-2003.pdf


Wie wird die Rutschhemmung von Bodenbelägen geprüft?
Die Rutschhemmung von Bodenbelägen wird nach dem in DIN 51 130 beschriebenen Verfahren geprüft. Hier sind die wesentlichen Schritte des Prüfverfahrens:

Prüfpersonen und Prüfschuhe:
Die Prüfpersonen tragen Sicherheitsschuhe der Form B, Schuhausführung S1 nach DIN EN 345 Teile 1 und 2, mit einer speziellen Laufsohle.
Prüfeinrichtung:
Eine ebene, verwindungssteife Platte von 600 mm Breite und 2000 mm Länge, die in ihrer Neigung von 0° bis 45° verstellbar ist, dient als Prüfeinrichtung. Die Neigung wird mit einer Geschwindigkeit von ca. 1° pro Sekunde erhöht.
Gleitmittel:
Motorenöl der SAE-Viskositätsklasse 10 W 30 wird als Gleitmittel verwendet. Es wird gleichmäßig auf der Oberfläche des Prüfbelags verteilt.
Probekörper:
Die zu prüfenden Bodenbeläge müssen entweder selbsttragend sein oder auf eine ebene Platte aufgebracht werden. Der Prüfbelag ist 100 cm x 50 cm groß.
Kalibrierung:
Vor der eigentlichen Prüfung begehen die Prüfpersonen Standard-Bodenbeläge, um individuelle Korrekturwerte zu ermitteln.
Durchführung:
Die Prüfperson geht in aufrechter Haltung vorwärts und rückwärts auf dem zu prüfenden Bodenbelag. Die Neigung der Platte wird kontinuierlich erhöht, bis die Prüfperson die Grenze des sicheren Gehens erreicht. Der Neigungswinkel wird dreimal ermittelt.
Auswertung:
Die ermittelten Neigungswinkel werden arithmetisch gemittelt und korrigiert. Der korrigierte mittlere Gesamtneigungswinkel bestimmt die Zuordnung des Bodenbelags zu einer Bewertungsgruppe der Rutschhemmung (R9 bis R13).
Dieses Verfahren dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.

Was sind die Bewertungsgruppen für Rutschhemmung?
Die Bewertungsgruppen für die Rutschhemmung von Bodenbelägen sind in der DGUV Regel 108-003 in fünf Kategorien unterteilt. Diese Gruppen basieren auf dem Neigungswinkel, der bei der Prüfung der Rutschhemmung ermittelt wird.
Hier sind die Bewertungsgruppen und die entsprechenden Neigungswinkel:

R9:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von 6° bis 10°
R10:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 10° bis 19°
R11:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 19° bis 27°
R12:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 27° bis 35°
R13:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 35°
Diese Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei R9 den geringsten und R13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung entspricht. Die Zuordnung eines Bodenbelags zu einer dieser Gruppen hilft bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge für verschiedene Arbeitsräume und -bereiche mit unterschiedlichen Rutschgefahren.
- Treppen, Auffahrten, Rampen
- Arbeitsbereiche, die mit Fetten & Kühlmitteln in Kontakt kommen
- Gehsteige, Fliesen- und Steinwege, Holzrampen und Holzwege
- Arbeitsbereiche in Bauhöfen, auf Baustellen
- Offshore-Arbeitsbereiche, Treppen, Aufstiege in Windkraftanlagen
- Geländer, Handläufe
- Rutschige Böden in Küchen, Kühlhäusern, Produktionsanlagen
- Schiffbau, Werften, Planken, Treppen auf Schiffen
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Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen der DGUV
Die folgenden Anforderungen werde durch die DGVU an die Rutschhemmung von Bodenbelägen inArbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr gestellt.
DGUV Regel 108-003; Stand April 1994 in der aktualisierten Fassung von Oktober 2003. Für die Richtigkeit der u. a. Angaben übernehmen wir keine Haftung.
Zitat aus o. g. Dokument:
Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen undArbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z. B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe) in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen.
*) Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information „Bodenbeläge fürnassbelastete Barfußbereiche“ (GUV-I 8527, bisher GUV 26.17).
**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freienbetreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume ist Abschnitt 3.4 dieser GUV-Regel zuberücksichtigen.
***) Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser GUV-Regel zu beachten.


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