Regelung in der DGUV Regel 108-003

Rutschhemmklasse R9 - R13

Rutschhemmklassen R9 - R13

Regeln der DGUV für den Rutschschutz von Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen in Deutschland

In Deutschland ist der Rutschschutz streng geregelt. Die Regeln finden sich in den DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Regelwerk 108-003. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überbrlick über dieses Regelwerk.

Für alle Untergründe geeignet: Holz, Metall, Beton, Glas, Fliesen, Granit, Stein, Linoleum, Estrich, Aluminium. Beständig gegen Laugen, Säuren, Öle und Fette, Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe & Salzwasser, Lösungsmittel & Chemikalien.

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Zusammenfassung der DGUV Regeln für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

Im Dokument "DGUV Regel 108-003" werden die Anforderungen an Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr behandelt. ​ Es wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben und zuletzt im Oktober 2003 aktualisiert. ​

Antirutsch_Chemikalien_Saeuren_Loesungsmittel_Kuehlmittel_Salzwasser_Oele_Fette_Treibstoff

Anwendungsbereich:
Die Regel gilt für Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege, die durch gleitfördernde Stoffe (z.B. Fett, Öl, Wasser) rutschgefährdet sind. ​ Sie umfasst die Auswahl und Gestaltung von Bodenbelägen sowie organisatorische Maßnahmen. ​

Rutschhemmende Fußböden:
Fußböden müssen rutschhemmend sein, um Unfälle zu vermeiden. ​ Die Rutschhemmung wird durch das Begehungsverfahren auf einer schiefen Ebene geprüft und in Bewertungsgruppen (R9 bis R13) eingeteilt. ​

Prüfung und Bewertung:
Die Rutschhemmung wird durch das Neigungswinkelverfahren nach DIN 51 130 geprüft. ​ Die Bewertungsgruppen R9 bis R13 geben den Grad der Rutschhemmung an, wobei R9 den geringsten und R13 den höchsten Anforderungen entspricht. ​

Verdrängungsraum:
In Bereichen mit hoher Rutschgefahr ist ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehfläche erforderlich, um gleitfördernde Stoffe aufzunehmen. ​ Dieser wird mit "V" und einer Kennzahl für das Mindestvolumen (z.B. V4) gekennzeichnet. ​

Reinigung und Pflege:
Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. ​ Regelmäßige Reinigung ist notwendig, um die Rutschhemmung zu erhalten. ​ Reinigungs- und Pflegemittel dürfen die Rutschhemmung nicht beeinträchtigen.

Organisatorische Maßnahmen:
Arbeitsplätze und -abläufe sollten so gestaltet sein, dass möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Boden gelangen. ​ Geeignetes Schuhwerk ist wichtig, um Sturzunfälle zu vermeiden. ​

Weitere Anforderungen:
Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen und müssen den betrieblichen Belastungen standhalten. ​ In Eingangsbereichen sollten Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer vorhanden sein.

​Das Dokument enthält detaillierte Tabellen zur Zuordnung von Arbeitsräumen und -bereichen zu den Bewertungsgruppen der Rutschgefahr und den erforderlichen Verdrängungsräumen. ​ Es bietet umfassende Richtlinien zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit in rutschgefährdeten Bereichen.

Zur Einsicht des vollständigen Dokumentes klicken Sie bitte unten auf das Bild oder auf diesen link: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Regeln/108-003-2003.pdf

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Wie wird die Rutschhemmung von Bodenbelägen geprüft?

Die Rutschhemmung von Bodenbelägen wird nach dem in DIN 51 130 beschriebenen Verfahren geprüft. ​Hier sind die wesentlichen Schritte des Prüfverfahrens:

Antirutsch_Chemikalien_Saeuren_Loesungsmittel_Kuehlmittel_Salzwasser_Oele_Fette_Treibstoff

Prüfpersonen und Prüfschuhe:
Die Prüfpersonen tragen Sicherheitsschuhe der Form B, Schuhausführung S1 nach DIN EN 345 Teile 1 und 2, mit einer speziellen Laufsohle. ​

Prüfeinrichtung:
Eine ebene, verwindungssteife Platte von 600 mm Breite und 2000 mm Länge, die in ihrer Neigung von 0° bis 45° verstellbar ist, dient als Prüfeinrichtung. ​ Die Neigung wird mit einer Geschwindigkeit von ca. ​ 1° pro Sekunde erhöht. ​

Gleitmittel:
Motorenöl der SAE-Viskositätsklasse 10 W 30 wird als Gleitmittel verwendet. ​ Es wird gleichmäßig auf der Oberfläche des Prüfbelags verteilt. ​

Probekörper:
Die zu prüfenden Bodenbeläge müssen entweder selbsttragend sein oder auf eine ebene Platte aufgebracht werden. ​ Der Prüfbelag ist 100 cm x 50 cm groß. ​

Kalibrierung:
Vor der eigentlichen Prüfung begehen die Prüfpersonen Standard-Bodenbeläge, um individuelle Korrekturwerte zu ermitteln. ​

Durchführung:
Die Prüfperson geht in aufrechter Haltung vorwärts und rückwärts auf dem zu prüfenden Bodenbelag. ​Die Neigung der Platte wird kontinuierlich erhöht, bis die Prüfperson die Grenze des sicheren Gehens erreicht. ​ Der Neigungswinkel wird dreimal ermittelt.

​Auswertung:
Die ermittelten Neigungswinkel werden arithmetisch gemittelt und korrigiert. ​ Der korrigierte mittlere Gesamtneigungswinkel bestimmt die Zuordnung des Bodenbelags zu einer Bewertungsgruppe der Rutschhemmung (R9 bis R13). ​

Dieses Verfahren dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist. ​

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Was sind die Bewertungsgruppen für Rutschhemmung?

Die Bewertungsgruppen für die Rutschhemmung von Bodenbelägen sind in der DGUV Regel 108-003 in fünf Kategorien unterteilt. Diese Gruppen basieren auf dem Neigungswinkel, der bei der Prüfung der Rutschhemmung ermittelt wird. ​

Hier sind die Bewertungsgruppen und die entsprechenden Neigungswinkel:

Antirutsch_Chemikalien_Saeuren_Loesungsmittel_Kuehlmittel_Salzwasser_Oele_Fette_Treibstoff

R9:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von 6° bis 10° ​

R10:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 10° bis 19°

​R11:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 19° bis 27°

​R12:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 27° bis 35° ​

R13:
Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel von mehr als 35° ​

Diese Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei R9 den geringsten und R13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung entspricht. ​ Die Zuordnung eines Bodenbelags zu einer dieser Gruppen hilft bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge für verschiedene Arbeitsräume und -bereiche mit unterschiedlichen Rutschgefahren. ​

  • Treppen, Auffahrten, Rampen
  • Arbeitsbereiche, die mit Fetten & Kühlmitteln in Kontakt kommen
  • Gehsteige, Fliesen- und Steinwege, Holzrampen und Holzwege
  • Arbeitsbereiche in Bauhöfen, auf Baustellen 
  • Offshore-Arbeitsbereiche, Treppen, Aufstiege in Windkraftanlagen
  • Geländer, Handläufe
  • Rutschige Böden in Küchen, Kühlhäusern, Produktionsanlagen
  • Schiffbau, Werften, Planken, Treppen auf Schiffen

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Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen der DGUV 

Die folgenden Anforderungen werde durch die DGVU an die Rutschhemmung von Bodenbelägen inArbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr gestellt. 

DGUV Regel 108-003; Stand April 1994 in der aktualisierten Fassung von Oktober 2003. Für die Richtigkeit der u. a. Angaben übernehmen wir keine Haftung.

Zitat aus o. g. Dokument: 

Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen undArbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z. B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe) in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen. 

Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*
0  Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*)R-Gruppe
0.1  Eingangsbereiche, innen**)R9
0.2  Eingangsbereiche, außenR11 oder R10
0.3  Treppen, innen***)R9
0.4  AußentreppenR11 oder R10
0.5  Sanitärräume(z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume)R10
0.5  Pausenräume(z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9Sanitätsräume R9
Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
1.  Herstellung von Margarine, Speisefett, SpeiseölR-Gruppe
1.1. FettschmelzenR9
1.2. SpeiseölraffinerieR11 oder R10
1.3. Herstellung und Verpackung von MargarineR9
 1.4. Herstellung und Verpackung von Speisefett,Abfüllen von SpeiseölR11 oder R10
2 Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung
2. Milchbe- und -verarbeitung, KäseherstellungR-Gruppe
2.1. Frischmilchverarbeitung einschließlichButtereiR12
2.2. Käsefertigung, -lagerung und VerpackungR11
2.3. SpeiseeisfabrikationR12
Schokoladen- und Süßwarenherstellung
 3. Schokoladen- und SüßwarenherstellungR-Gruppe
3.1. ZuckerkochereiR12
3.2. KakaoherstellungR12
3.3. RohmassenherstellungR11
3.4. Eintafelei, Hohlkörper- und PralinenfabrikationR11
4 Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)
4. Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)R-Gruppe
4.1. TeigbereitungR11
4.2. Räume, in denen vorwiegend Fette oderflüssige Massen verarbeitet werdenR12
4.3. SpülräumeR12
Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
5. Schlachtung, Fleischbearbeitung, FleischverarbeitungR-Gruppe
5.1. SchlachthausR13
5.2. Kuttlerraum, DarmschleimereiR13
5.3. FleischzerlegungR13
5.4. WurstkücheR13
5.5. KochwurstabteilungR13
5.6. RohwurstabteilungR13
5.7. WursttrockenraumR13
5.8. DarmlagerR12
5.9. Pökelei, RäuchereiR12
5.10. GeflügelverarbeitungR12
5.11. Aufschnitt- und VerpackungsabteilungR12
5.12. Handwerksbetrieb mit VerkaufR12
Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
6.  Be- und Verarbeitung von Fisch, FeinkostherstellungR-Gruppe
6.1. Be- und Verarbeitung von FischR13
6.2. FeinkostherstellungR13
6.3. MayonnaiseherstellungR13
Gemüsebe- und -verarbeitung
7. Gemüsebe- und -verarbeitungR-Gruppe
7.1. SauerkrautherstellungR13
7.2. GemüsekonservenherstellungR13
7.3. SterilisierräumeR11
7.4. Räume, in denen Gemüse für dieVerarbeitung vorbereitet wirdR12
8 Nassbereiche bei der Nahrungsmittel und Getränkeherstellung
8. Nassbereiche bei der Nahrungsmittel und GetränkeherstellungR-Gruppe
8.1. Lagerkeller, GärkellerR10
8.2. Getränkeabfüllung, FruchtsaftherstellungR11
9 Küchen, Speiseräume
9. Küchen, SpeiseräumeR-Gruppe
9.1.1  Gastronomische Küchen(Gaststättenküchen, Hotelküchen) bis 100 Gedecke je TagR11
9.1.2 Gastronomische Küchen(Gaststättenküchen, Hotelküchen) über 100 Gedecke je TagR12
9.2. Küchen für Gemeinschaftsverpflegungin Heimen, Schulen, Kindertagesstätten,SanatorienR11
9.3. Küchen für Gemeinschaftsverpflegungin Krankenhäusern, KlinikenR12
9.4. Großküchen für Gemeinschaftsverpflegungin Mensen, Kantinen, FernküchenR12
9.5. Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen,Imbissbetriebe)R12
9.6. Auftau- und AnwärmküchenR10
9.7. Kaffee- und Teeküchen, Küchen inHotels-Garni, StationsküchenR10
9.8. SpülräumeR11 und R12
9.9. Speiseräume, Gasträume, Kantinen,einschließlich Bedienungs- undServiergängenR9
10 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser
10. Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, TiefkühlhäuserR-Gruppe
10.1. für unverpackte WareR12
10.2. für verpackte WareR11
11 Verkaufsstellen, Verkaufsräume
11. Verkaufsstellen, VerkaufsräumeR-Gruppe
11.1.1 Warenannahme Fleisch für unverpackte WareR11
11.1.2 Warenannahme Fleisch für verpackte WareR10
11.2 Warenannahme FischR11
11.3.1  Bedienungsgang für Fleisch und Wurst für unverpackte WareR11
11.3.2. Bedienungsgang für Fleisch und Wurst für verpackte WareR10
11.4 Bedienungsgang für Brot und Backwaren, unverpackte WareR10
11.5. Bedienungsgang für Molkerei- undFeinkosterzeugnisse, unverpackte WareR10
11.6.1. Bedienungsgang für Fisch für unverpackte WareR12
11.6.2. Bedienungsgang für Fisch für verpackte WareR11
11.8  Fleischvorbereitungsraum zur FleischbearbeitungR12
11.9. Blumenbinderäume und -bereicheR11
11.10.1. Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen zum Herstellen von BackwarenR11
11.10.2. Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen zum Aufbacken vorgefertigter BackwarenR10
11.11. Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusenoder ortsfesten GrillanlagenR12
11.12. Verkaufsräume, KundenräumeR9
11.13. Vorbereitungsbereiche für Lebensmittelzum SB-VerkaufR10
11.14. Kassenbereiche, PackbereicheR9
11.15. Verkaufsbereiche im FreienR9 oder R10
12 Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege
12. Räume des Gesundheitsdienstes/der WohlfahrtspflegeR-Gruppe
12.1. Desinfektionsräume (nass)R11
12.2. Vorreinigungsbereiche der SterilisationR10
12.3. Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine PflegearbeitsräumeR10
12.4. SektionsräumeR10
12.5. Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-AufbereitungR11
12.6. Waschräume von OP’s, GipsräumeR10
12.7. Sanitäre Räume, StationsbäderR10
12.8. Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, MassageräumeR9
12.9. OP-RäumeR9
12.10. Stationen mit Krankenzimmern und FlureR9
12.11. Praxen der Medizin, TagesklinikenR9
12.12. ApothekenR9
12.13. LaborräumeR9
12.14. FriseursalonsR9
13 Wäscherei
13. WäschereiR-Gruppe
13.1. Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit WaschschleudermaschinenR9
13.2. Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wirdR11
13.3. Räume zum Bügeln und MangelnR9
14 Kraftfutterherstellung
14. KraftfutterherstellungR-Gruppe
14.1. TrockenfutterherstellungR11
14.2. Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und WasserR11
15 Lederherstellung, Textilien
15. Lederherstellung, TextilienR-Gruppe
15.1. Wasserwerkstatt in GerbereienR13
15.2. Räume mit EntfleischmaschinenR13
15.3. Räume mit LeimlederanfallR13
15.4. Fetträume für DichtungsherstellungR12
15.5. Färbereien für TextilienR11
16 Lackierereien
16. LackierereienR-Gruppe
16.1. NassschleifbereicheR12
17 Keramische Industrie
17  Keramische IndustrieR-Gruppe
17.1. Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe)R11
17.2. Mischer - Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech,Graphit, KunstharzenR11
17.3. Pressen (Formgebung) Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech,Graphit, KunstharzenR11
17.4. GießbereicheR12
17.5. GlasierbereicheR12
18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
18. Be- und Verarbeitung von Glas und SteinR-Gruppe
18.1. Steinsägerei, SteinschleifereiR11
18.2. Glasformung von Hohlglas, Behälterglas,BauglasR11
18.3. Schleifereibereiche für Hohlglas, FlachglasR11
18.4. Isolierglasfertigung Umgang mit TrockenmittelR11
18.5. Verpackung, Versand von Flachglas Umgang mit AntihaftmitteR11
18.6. Ätz- und Säurepolieranlagen für GlasR11
19 Betonwerke
19. BetonwerkeR-Gruppe
19.1. BetonwaschplätzeR11
20 Lagerbereiche
20. LagerbereicheR-Gruppe
20.1. Lagerräume für Öle und FetteR12
20.2. Lagerräume für verpackte LebensmittelR10
20.3. Lagerbereiche im FreienR11 oder R10
21 Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
21. Chemische und thermische Behandlung von Eisen und MetallR-Gruppe
21.1. BeizereienR12
21.2. HärtereienR12
21.3. LaborräumeR11
22 Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
 22. Metallbe- und -verarbeitung,Metall-WerkstättenR-Gruppe
22.1. GalvanisierräumeR12
22.2. GraugussbearbeitungR11
22.3. Mechanische Bearbeitungsbereiche (z. B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-SchmiermittelbelastungR11
22.4. Teilereinigungsbereiche, AbdämpfbereicheR12
23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
23. Werkstätten für Fahrzeug-InstandhaltungR-Gruppe
23.1. Instandsetzungs- und WartungsräumeR11
23.2. Arbeits- und PrüfgrubeR12
23.3. Waschhalle, WaschplätzeR11
24 Werkstätten für das In-Stand-Halten von Luftfahrzeugen
24. Werkstätten für das In-Stand-Halten von LuftfahrzeugenR-Gruppe
24.1. FlugzeughallenR11
24.2. WerfthallenR12
24.3. WaschplätzeR11
25 Abwasserbehandlungsanlagen
25. AbwasserbehandlungsanlagenR-Gruppe
25.1. PumpenräumeR12
25.2. Räume für SchlammentwässerungsanlagenR12
25.3. Räume für RechenanlagenR12
25.4. Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und WartungspodesteR12
26 Feuerwehrhäuser
26. FeuerwehrhäuserR-Gruppe
26.1. Fahrzeug-StellplätzeR12
26.2. Räume für SchlauchpflegeeinrichtungenR12
27 Geldinstitute
27. GeldinstituteR-Gruppe
27.1. SchalterräumeR9
28 Parkbereiche
28. ParkbereicheR-Gruppe
28.1. Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss*****)R10
28.2. Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit WitterungseinflussR11 oder R10
28.3. Parkflächen im FreienR11 oder R10
29 Schulen und Kindergärten
29. Schulen und KindergärtenR-Gruppe
29.1. Eingangsbereiche, Flure, PausenhallenR9
29.2. Klassenräume, GruppenräumeR9
29.3. TreppenR9
29.4. Toiletten, WaschräumeR10
29.5. Lehrküchen in SchulenR10
29.6. Küchen in KindergärtenR10
29.7. Maschinenräume für HolzbearbeitungR10
29.8. Fachräume für WerkenR10
29.9. PausenhöfeR11 oder R10
30 Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
30. Betriebliche Verkehrswege in AußenbereichenR-Gruppe
30.1. GehwegeR11 oder R10
30.2.1. Laderampen überdachtR11 oder R10
30.2.2. Laderampen nicht überdachtR12
30.3. Schrägrampen (z. B. für Rollstühle, Ladebrücken)R12
30.4.1. BetankungsbereicheR12
30.4.2. Betankungsbereiche überdachtR11

*) Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information „Bodenbeläge fürnassbelastete Barfußbereiche“ (GUV-I 8527, bisher GUV 26.17).

**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freienbetreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume ist Abschnitt 3.4 dieser GUV-Regel zuberücksichtigen.

***) Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser GUV-Regel zu beachten.

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