Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (ArbSchG, ArbStättV, ASR A1.5 etc.) müssen Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen, die einem bestimmten hierarchischen Prinzip folgen, um die Sicherheit der Arbeitsstätten zu gewährleisten. Die zentrale rechtliche Anforderung ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, aus der die folgenden Maßnahmen abgeleitet werden müssen.
Das gängige Vorgehen folgt dabei dem STOP-Prinzip:
- S - Substitution (Ersatz): Gefährliche Stoffe oder Verfahren sollen, wenn möglich, durch weniger gefährliche ersetzt werden.
- T - Technische Maßnahmen: Gefahren sollen durch technische Lösungen beseitigt oder minimiert werden.
- O - Organisatorische Maßnahmen: Es werden Arbeitsanweisungen und Verhaltensregeln festgelegt, um die verbleibenden Gefahren zu reduzieren.
- P - Persönliche Schutzmaßnahmen: Als letzte Maßnahme wird persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt.
Im Detail müssen Unternehmen die folgenden präventiven Maßnahmen erbringen:
1. Technische Maßnahmen (prioritär)
Technische Maßnahmen sind die wirksamsten, da sie die Gefahr an der Quelle bekämpfen.
- Auswahl des richtigen Bodenbelags: Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Bodenbelag in den jeweiligen Arbeitsbereichen die erforderliche Rutschhemmklasse (R-Klasse nach DIN 51130) aufweist. Bei nassen oder öligen Böden sind höhere R-Klassen vorgeschrieben.
- Installation von Antirutschbeschichtungen: Wenn der vorhandene Boden die Anforderungen nicht erfüllt, müssen Unternehmen ihn durch das Auftragen einer Antirutschbeschichtung nachrüsten. Dies ist eine der effektivsten Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung von Böden und Oberflächen.
- Instandhaltung und Reparatur: Böden müssen regelmäßig auf Beschädigungen (Risse, Löcher) überprüft und diese umgehend repariert werden, um Stolperfallen zu beseitigen.
- Drainage und Entwässerung: In Nassbereichen muss eine wirksame Entwässerung (z. B. durch Rinnen, Abläufe) sichergestellt werden, damit sich keine Flüssigkeiten auf dem Boden ansammeln.
2. Organisatorische Maßnahmen
Reinigungs- und Wartungspläne: Es müssen verbindliche Reinigungspläne erstellt werden, die sicherstellen, dass die Böden regelmäßig und ordnungsgemäß von Schmutz, Öl oder anderen rutschfördernden Stoffen befreit werden.
- Kennzeichnung von Gefahrenbereichen: Bereiche, in denen temporär erhöhte Rutschgefahr besteht (z. B. während der Reinigung), müssen deutlich durch Warnschilder (z. B. "Achtung, nass!") gekennzeichnet werden.
- Schulung der Mitarbeiter: Beschäftigte müssen über die Rutschgefahren am Arbeitsplatz, das richtige Verhalten und die Bedeutung der rutschhemmenden Oberflächen und des Schuhwerks informiert und geschult werden.
3. Persönliche Schutzmaßnahmen
Bereitstellung von Sicherheitsschuhen: Unternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern in Bereichen mit Rutschgefahr geeignete, rutschhemmende Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter sind wiederum verpflichtet, diese Schuhe zu tragen.
Die Umsetzung all dieser Maßnahmen muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Sie ist der Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften, dass das Unternehmen seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist.